Vermittlungsbegehren | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 A.
X. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese
wird von der C. in D. verwaltet. Am 29. Dezember 2007 wurde die 30. ordentliche
Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt. Das Protokoll dieser Versamm-
lung datiert vom 16. Juni 2008 und wurde den Stockwerkeigentümern am 19. Juni
2008 zugestellt.
B.
Am 29. Januar 2008 reichte X. beim Bezirksgericht Surselva eine Zi-
vilklage gegen die C. ein, mit der er im Wesentlichen anstrebte, die Stockwerkei-
gentumsverwaltung gerichtlich abzuberufen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008
überwies das Bezirksgericht Surselva die Eingabe zuständigkeitshalber an den
Kreispräsidenten D. zur weiteren Behandlung. Am 8. Februar 2008 wurde X. zu
einer Aussprache betreffend Klageinstanzierung beim Kreispräsidenten D. eingela-
den. Diese fand am 22. Februar 2008 statt. In der Folge reichte X. am 9. März 2008
beim Kreispräsidenten D. ein Vermittlungsbegehren ein, das diverse Rechtsbegeh-
ren enthielt und als Beklagten den Verwalter der Stockwerkeigentümergemein-
schaft A. bezeichnete. Der Kreispräsident D. erliess am 1. April 2008 eine Abschrei-
bungsverfügung, in der er auf die Klage nicht eintrat und die kreisamtlichen Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 400.-- X. auferlegte. Diese Abschreibungsverfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 23. Juni 2008 gelangte X. erneut an den Kreispräsidenten D.. Er
reichte ihm zwei mit Vermittlungsbegehren betitelte Schreiben ein, worin er als Klä-
ger sich selbst und als Beklagte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.
nannte. Das eine Schreiben trug den Betreff „Eventualgesuch bzw. ein Gesuch im
Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkei-
gentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB im summari-
schen Verfahren“ und das andere den Betreff „Anfechtung diverser Versammlungs-
beschlüsse und diversen Eventual- und Feststellungsbegehren bezüglich diverser
Berechtigungen“. Die gleichen Eingaben wurden von X. am 25. Juni 2008 auch an
das Bezirksgericht Surselva eingereicht. Dieses überwies sie am 30. Juni 2008 zu-
ständigkeitshalber an das Kreispräsidium D. zur weiteren Behandlung.
Der Kreispräsident D. teilte X. am 1. Juli 2008 mit, dass seine Eingaben
gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen seien, weshalb
das Kreisamt diese weder als Zivilklage noch als Vermittlungsbegehren noch als
Gesuch um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum behandeln könne.
Hierzu werde auf die im gleichen Zusammenhang erlassene Verfügung vom 1. April
2008 verwiesen. X. wurde vom Kreispräsidenten D. eine Frist bis 21. Juli 2008 ge-
währt, um die Eingaben im Sinne des Gesetzes zu präzisieren, mit dem Hinweis,
E. 3 (Mitteilung)“ Der Kreispräsident erachtete die Eingaben von X. als formell ungenügend und trat auf diese unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 ZPO, Art. 64 ZPO und Art. 78 ZPO nicht ein. Ausserdem wurden X. die kreisamtlichen Verfahrenskosten aufer- legt. E. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X. mit Eingabe vom 26. August 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Kreispräsi- dent D. liess in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1a. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Be- schwerde in Art. 232 ZPO ist nicht vollständig und hat daher keinen abschliessen- den Charakter. Namentlich ist auch gegen eine vom Kreispräsidenten erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gege- ben.
E. 4 b.
Die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO ist schriftlich unter Beilage des
angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Be-
weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233
Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche
Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden;
neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs.
2 ZPO).
Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und genügt in
Anbetracht der Tatsache, dass sie von einem juristischen Laien verfasst wurde,
auch den Begründungsanforderungen. So kann der Beschwerde entnommen wer-
den, dass X. das Eintreten auf seine beiden Eingaben vom 23. Juni 2008 anstrebt
und daher die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung beantragt.
Sinngemäss rügt er hierbei eine Rechtsverweigerung durch den Kreispräsidenten.
Zudem wehrt er sich gegen die Kostenauflage an ihn. In diesem Sinn ist auf die
Beschwerde von X. grundsätzlich einzutreten. Die von ihm zusammen mit der Be-
schwerde eingereichten Akten sind gestützt auf Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht
zu weisen, soweit es sich um neue Beweismittel handelt.
c.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Abschrei-
bungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008. Dagegen ist dessen
Abschreibungsverfügung vom 1. April 2008 unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen, so dass auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten werden kann.
2a.
Der Kreispräsident D. ist auf die beiden Eingaben von X. nicht einge-
treten, weil diese seiner Ansicht nach den formellen Anforderungen nicht genügten.
b.
Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensent-
scheids ist zu beachten, dass einerseits ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-
keit und anderseits ein Vermittlungsverfahren in Frage stehen. Beide Verfahrensar-
ten zeichnen sich nicht durch grosse Formstrenge aus. Vielmehr ist gerade das Ver-
mittlungsverfahren so ausgestaltet, dass auch juristische Laien dazu Zugang finden,
ohne bereits in diesem Stadium einen Anwalt beiziehen zu müssen. Das Gleiche
gilt grundsätzlich auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem EGz-
ZGB.
In diesem Sinn ist bei Laien Zurückhaltung davor angebracht, den Zugang
zum Gericht von allzu strengen Formvorgaben abhängig zu machen. Soweit aus
der entsprechenden Eingabe hinreichend klar hervorgeht, gegen wen sich das Ge-
E. 5 such oder die Klage richtet und was der Gesuchsteller bzw. Kläger will, muss dies
genügen. Umstände wie eine falsche Bezeichnung einer Instanz, eine nicht ganz
korrekte Benennung der Gegenpartei, eine umständliche Formulierung des Rechts-
begehrens oder eine nicht „stilgerechte“ Begründung dürfen nicht dazu führen, dass
ein Gesuchsteller bzw. Kläger vom Rechtsweg abgeschnitten wird.
3a.
Die eine Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „Even-
tualgesuch bzw. ein Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des
Verwalters bei Stockwerkeigentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff.
21 EGzZGB im summarischen Verfahren“. Namentlich durch den ausdrücklichen
Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ist ohne Weiteres erkenn-
bar, dass der Beschwerdeführer damit ein Verfahren auf gerichtliche Abberufung
des Verwalters bei Stockwerkeigentum nach Art. 712r Abs. 2 ZGB einleiten wollte,
welches gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten
fällt. In diesem Sinne musste auch dem Kreispräsidenten D. – trotz der Bezeichnung
der Eingabe als Vermittlungsbegehren – auf Anhieb klar sein, was X. anstrebte,
zumal jener seinen Eingaben das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung
vom 29. Dezember 2007 beilegte, in welcher der Antrag auf Abberufung des Stock-
werkeigentumsverwalters abgelehnt worden war. Hinzu tritt der Umstand, dass der
Kreispräsident D. die Vorgeschichte kannte. Der Beschwerdeführer hatte bereits in
seiner Eingabe vom 29. Januar 2008 an das Bezirksgericht Surselva den Antrag auf
Abberufung des Stockwerkeigentumsverwalters gestellt und über mehrere Seiten
mit entsprechenden Beilagen begründet. Das Schreiben vom 31. Januar 2008, mit
welchem das Bezirksgericht die Eingabe von X. in der Folge zuständigkeitshalber
an den Kreispräsidenten D. überwies, trug denn auch den Titel „Abberufung des
Verwalters bei Stockwerkeigentum“ und enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf
die Bestimmungen von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB.
b/aa. Beim Verfahren auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigen-
tum handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 10 Abs. 1
EGzZGB bestimmt, dass für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Vorschriften des sum-
marischen Verfahrens nach Art. 137 ff. ZPO sinngemäss gelten, wobei der Richter
eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen
kann. Nach Art. 138 Ziff. 1 ZPO ist ein Gesuch ohne besonderes Sühneverfahren
mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen; wird es mündlich an-
gebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unter-
zeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren
und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind
dem Gesuch beizulegen.
E. 6 bb.
Wird ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angefoch-
ten – unabhängig davon, ob es sich um einen Beschluss auf Ablehnung der Abbe-
rufung des Verwalters oder um einen anderen Beschluss handelt –, kommt die Ak-
tivlegitimation hierfür jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Passivlegitimiert ist
die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche, die insoweit über eine be-
schränkte Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit sowie über eigenes Ver-
mögen verfügt (BGE 119 II 404 ff. [408], E. 5, mit weiteren Hinweisen; René Bösch,
in: Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A.,
Basel 2007, N 7 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N 11 zu Art. 712q ZGB, N 11
zu Art. 712l ZGB). Im Lichte dieser Ausführungen enthielt die Eingabe von X. vom
23. Juni 2008 – im Gegensatz zu seinen Eingaben von Januar 2008 bzw. März 2008
– eine korrekte Parteibezeichnung, nannte er als klägerische Partei doch sich selbst
und als beklagtische Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese
benannte er richtig und bezeichnete auch deren Verwaltung; von vornherein klar
war die Adresse. Unter diesen Umständen kann der Argumentation des Kreispräsi-
denten in der angefochtenen Verfügung, die Parteibezeichnung der Beklagtschaft
sei ungenau und missverständlich, nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei um
überspitzten Formalismus (vgl. PKG 2006 Nr. 32, E. 1b).
Die Eingabe von X. enthielt darüber hinaus das Rechtsbegehren auf Abbe-
rufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum.
cc.
Was dem Gesuch von X. auf Abberufung des Verwalters bei Stock-
werkeigentum vom 23. Juni 2008 allerdings fehlt, ist die von Art. 138 Ziff. 1 ZPO
verlangte Anführung der Tatsachen und Beweismittel sowie (teilweise) die Beilage
der Beweisurkunden. Eine entsprechende Begründung des Gesuchs ist grundsätz-
lich aber notwendig, da dieses sonst als nicht hinreichend substanziert anzusehen
ist. Der Grund für die fehlende Begründung liegt wohl darin, dass X. davon ausging,
es sei vorab eine Sühneverhandlung durchzuführen.
Im Vorverfahren hatte der Genannte mehrfach begründet, weshalb er den
Stockwerkeigentumsverwalter abberufen lassen wollte. Offenbar war der Kreisprä-
sident D. indes nicht bereit, auf die bereits vorliegende Begründung zurückzugrei-
fen. Unter diesen Umständen wäre es angebracht gewesen, X. zu einer Nachrei-
chung der Begründung aufzufordern, zumal dies innerhalb der Anfechtungsfrist von
einem Monat noch möglich gewesen wäre, war das Protokoll der massgeblichen
Stockwerkeigentümerversammlung dem Beschwerdeführer doch mit Schreiben
vom 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht worden. Zwar wies der Kreispräsident D.
den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juli 2008 darauf hin, dass seine
E. 7 Eingaben gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen
seien. Für einen juristischen Laien erweist sich dieser Hinweis aber als wenig hilf-
reich, weil nicht spezifiziert wurde, welche Mängel vorhanden waren. Nach Treu und
Glauben hätte man dem Gesuchsteller sagen müssen, dass ein schriftliches Ge-
such auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum gestützt auf Art. 138
Ziff. 1 ZPO die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel, auf welches es sich
stützt, enthalten muss, und dass die entsprechenden Beweisurkunden dem Gesuch
beizulegen sind. In diesem Sinne erweist sich die Aufforderung des Kreispräsiden-
ten zur Verbesserung der Eingaben vom 1. Juli 2008 als ungenügend.
In Anbetracht dessen spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer in-
nerhalb der vom Kreispräsidenten angesetzten Frist, das heisst bis am 21. Juli
2008, nicht reagierte. Man könnte sich in diesem Zusammenhang durchaus fragen,
ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. bzw. 6. August 2008 nicht als
Gesuch zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 61 ZPO zu werten gewesen wäre.
X. legte darin nämlich glaubhaft dar, dass er sich während des ganzen Monats Juli
2008 im Ausland aufgehalten hatte, und ersuchte aus diesem Grund um eine Frist-
verlängerung. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da sich das
Schreiben, in dem die entsprechende Frist angesetzt worden war, wie erwähnt als
ungenügend erweist.
4a.
Die andere Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „An-
fechtung diverser Versammlungsbeschlüsse und diversen Eventual- und Feststel-
lungsbegehren bezüglich diverser Berechtigungen“. Soweit ersichtlich beabsichtigte
der Beschwerdeführer damit, verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümer-
versammlung anzufechten.
b/aa. Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversamm-
lung nach Art. 712m Abs. 2 ZGB erfolgt grundsätzlich im ordentlichen Klageverfah-
ren, das nach Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als
Vermittler einzuleiten ist. Art. 64 ZPO bestimmt, dass die Klage schriftlich oder zu
Protokoll beim Kreisamt anzumelden ist, unter genauer Bezeichnung der Parteien
und ihrer Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstands.
Bei Forderungsklagen ist der Streitwert anzugeben.
bb.
In Anbetracht der Erfordernisse, die Art. 64 ZPO an ein Vermittlungs-
begehren stellt, ist vorliegend nicht einzusehen, inwiefern die Eingabe von X. vom
23. Juni 2008 formal ungenügend sein soll. Wie bereits in Erwägung 3b/bb ausge-
führt, wurden die Parteien korrekt bezeichnet. Auch die Umschreibung des Streit-
E. 8 gegenstandes erweist sich als genügend. Ein ausformuliertes Rechtsbegehren wird
nicht verlangt. Vielmehr hat der Kläger erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung
seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formuliertes, in Forderungskla-
gen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben
(Art. 67 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen bestand für den Kreispräsidenten D.
kein Grund, keine Vermittlungsverhandlung anzusetzen. Sein Vorgehen stellt viel-
mehr eine Rechtsverweigerung dar.
Selbst wenn das Vermittlungsbegehren formale Mängel aufweisen würde,
dürfte das Verfahren im Übrigen nicht einfach abgeschrieben werden. Der Kreisprä-
sident als Vermittler besitzt nämlich keine Entscheidkompetenz, weder in Bezug auf
die Prozessvoraussetzungen noch in Bezug auf die Genauigkeit der Parteibezeich-
nung oder die Klarheit des Rechtsbegehrens. Der Entscheid darüber ist vielmehr
Sache des erkennenden Gerichts. Der Vermittler hat lediglich eine Sühnefunktion;
er ist verpflichtet, den Streitfall womöglich gütlich beizulegen. Zwar darf er auf pro-
blematische Bezeichnungen oder Formulierungen hinweisen und seine Bedenken
äussern. Beharrt die betroffene Partei aber auf ihren Vorbringen, hat er eine Ver-
mittlungsverhandlung einzuberufen und durchzuführen, bei deren Scheitern den
Leitschein auszustellen und den Entscheid dem erkennenden Gericht, an welches
die Klage prosequiert wird, zu überlassen (vgl. PKG 1999 Nr. 14).
5a.
Im Ergebnis erweist sich die Abschreibungsverfügung des Kreispräsi-
denten D. vom 19. August 2008 als nicht haltbar, weshalb diese aufzuheben und
die Beschwerde gutzuheissen ist.
Der Kantonsgerichtsausschuss weist den Kreispräsidenten D. an, dem Ge-
suchsteller X. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkei-
gentum Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das
Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen.
Zudem wird der Kreispräsident D. angewiesen, im Verfahren betreffend Anfechtung
von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung eine Sühneverhandlung
durchzuführen.
b.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen bei die-
sem Ausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine aussergerichtliche Ent-
schädigung wurde nicht verlangt.
E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Der Kreispräsident D. wird angewiesen, a. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigen- tum dem Gesuchsteller Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen; b. im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkei- gentümerversammlung eine Sühneverhandlung durchzuführen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008, betreffend Vermittlungsbegehren, hat sich ergeben:
2 A. X. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese wird von der C. in D. verwaltet. Am 29. Dezember 2007 wurde die 30. ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt. Das Protokoll dieser Versamm- lung datiert vom 16. Juni 2008 und wurde den Stockwerkeigentümern am 19. Juni 2008 zugestellt. B. Am 29. Januar 2008 reichte X. beim Bezirksgericht Surselva eine Zi- vilklage gegen die C. ein, mit der er im Wesentlichen anstrebte, die Stockwerkei- gentumsverwaltung gerichtlich abzuberufen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 überwies das Bezirksgericht Surselva die Eingabe zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten D. zur weiteren Behandlung. Am 8. Februar 2008 wurde X. zu einer Aussprache betreffend Klageinstanzierung beim Kreispräsidenten D. eingela- den. Diese fand am 22. Februar 2008 statt. In der Folge reichte X. am 9. März 2008 beim Kreispräsidenten D. ein Vermittlungsbegehren ein, das diverse Rechtsbegeh- ren enthielt und als Beklagten den Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft A. bezeichnete. Der Kreispräsident D. erliess am 1. April 2008 eine Abschrei- bungsverfügung, in der er auf die Klage nicht eintrat und die kreisamtlichen Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 400.-- X. auferlegte. Diese Abschreibungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 23. Juni 2008 gelangte X. erneut an den Kreispräsidenten D.. Er reichte ihm zwei mit Vermittlungsbegehren betitelte Schreiben ein, worin er als Klä- ger sich selbst und als Beklagte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B. nannte. Das eine Schreiben trug den Betreff „Eventualgesuch bzw. ein Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkei- gentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB im summari- schen Verfahren“ und das andere den Betreff „Anfechtung diverser Versammlungs- beschlüsse und diversen Eventual- und Feststellungsbegehren bezüglich diverser Berechtigungen“. Die gleichen Eingaben wurden von X. am 25. Juni 2008 auch an das Bezirksgericht Surselva eingereicht. Dieses überwies sie am 30. Juni 2008 zu- ständigkeitshalber an das Kreispräsidium D. zur weiteren Behandlung. Der Kreispräsident D. teilte X. am 1. Juli 2008 mit, dass seine Eingaben gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen seien, weshalb das Kreisamt diese weder als Zivilklage noch als Vermittlungsbegehren noch als Gesuch um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum behandeln könne. Hierzu werde auf die im gleichen Zusammenhang erlassene Verfügung vom 1. April 2008 verwiesen. X. wurde vom Kreispräsidenten D. eine Frist bis 21. Juli 2008 ge- währt, um die Eingaben im Sinne des Gesetzes zu präzisieren, mit dem Hinweis,
3 dass bei unbenütztem Ablauf dieser Frist auf die Eingaben nicht eingetreten und der Fall kostenfällig zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 2. bzw. 6. August 2008 brachte X. dem Kreispräsidenten D. zur Kenntnis, dass er sich vom 1. bis am
31. Juli 2008 im Ausland aufgehalten hatte, und ersuchte ihn unter anderem um eine Fristverlängerung für die Präzisierung seiner Eingaben. D. Am 19. August 2008 erliess der Kreispräsident D. die folgende Ab- schreibungsverfügung: „1. Auf die Vermittlungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 ge- hen zulasten des Klägers. Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse D.. 3. (Mitteilung)“ Der Kreispräsident erachtete die Eingaben von X. als formell ungenügend und trat auf diese unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 ZPO, Art. 64 ZPO und Art. 78 ZPO nicht ein. Ausserdem wurden X. die kreisamtlichen Verfahrenskosten aufer- legt. E. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X. mit Eingabe vom 26. August 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Kreispräsi- dent D. liess in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1a. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Be- schwerde in Art. 232 ZPO ist nicht vollständig und hat daher keinen abschliessen- den Charakter. Namentlich ist auch gegen eine vom Kreispräsidenten erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gege- ben.
4 b. Die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Be- weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und genügt in Anbetracht der Tatsache, dass sie von einem juristischen Laien verfasst wurde, auch den Begründungsanforderungen. So kann der Beschwerde entnommen wer- den, dass X. das Eintreten auf seine beiden Eingaben vom 23. Juni 2008 anstrebt und daher die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung beantragt. Sinngemäss rügt er hierbei eine Rechtsverweigerung durch den Kreispräsidenten. Zudem wehrt er sich gegen die Kostenauflage an ihn. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde von X. grundsätzlich einzutreten. Die von ihm zusammen mit der Be- schwerde eingereichten Akten sind gestützt auf Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen, soweit es sich um neue Beweismittel handelt. c. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Abschrei- bungsverfügung des Kreispräsidenten D. vom 19. August 2008. Dagegen ist dessen Abschreibungsverfügung vom 1. April 2008 unangefochten in Rechtskraft erwach- sen, so dass auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetre- ten werden kann. 2a. Der Kreispräsident D. ist auf die beiden Eingaben von X. nicht einge- treten, weil diese seiner Ansicht nach den formellen Anforderungen nicht genügten. b. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensent- scheids ist zu beachten, dass einerseits ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar- keit und anderseits ein Vermittlungsverfahren in Frage stehen. Beide Verfahrensar- ten zeichnen sich nicht durch grosse Formstrenge aus. Vielmehr ist gerade das Ver- mittlungsverfahren so ausgestaltet, dass auch juristische Laien dazu Zugang finden, ohne bereits in diesem Stadium einen Anwalt beiziehen zu müssen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem EGz- ZGB. In diesem Sinn ist bei Laien Zurückhaltung davor angebracht, den Zugang zum Gericht von allzu strengen Formvorgaben abhängig zu machen. Soweit aus der entsprechenden Eingabe hinreichend klar hervorgeht, gegen wen sich das Ge-
5 such oder die Klage richtet und was der Gesuchsteller bzw. Kläger will, muss dies genügen. Umstände wie eine falsche Bezeichnung einer Instanz, eine nicht ganz korrekte Benennung der Gegenpartei, eine umständliche Formulierung des Rechts- begehrens oder eine nicht „stilgerechte“ Begründung dürfen nicht dazu führen, dass ein Gesuchsteller bzw. Kläger vom Rechtsweg abgeschnitten wird. 3a. Die eine Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „Even- tualgesuch bzw. ein Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens um Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum in Anwendung von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB im summarischen Verfahren“. Namentlich durch den ausdrücklichen Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ist ohne Weiteres erkenn- bar, dass der Beschwerdeführer damit ein Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum nach Art. 712r Abs. 2 ZGB einleiten wollte, welches gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fällt. In diesem Sinne musste auch dem Kreispräsidenten D. – trotz der Bezeichnung der Eingabe als Vermittlungsbegehren – auf Anhieb klar sein, was X. anstrebte, zumal jener seinen Eingaben das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 29. Dezember 2007 beilegte, in welcher der Antrag auf Abberufung des Stock- werkeigentumsverwalters abgelehnt worden war. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kreispräsident D. die Vorgeschichte kannte. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Eingabe vom 29. Januar 2008 an das Bezirksgericht Surselva den Antrag auf Abberufung des Stockwerkeigentumsverwalters gestellt und über mehrere Seiten mit entsprechenden Beilagen begründet. Das Schreiben vom 31. Januar 2008, mit welchem das Bezirksgericht die Eingabe von X. in der Folge zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten D. überwies, trug denn auch den Titel „Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum“ und enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 712r ZGB und Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB. b/aa. Beim Verfahren auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigen- tum handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 10 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Vorschriften des sum- marischen Verfahrens nach Art. 137 ff. ZPO sinngemäss gelten, wobei der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen kann. Nach Art. 138 Ziff. 1 ZPO ist ein Gesuch ohne besonderes Sühneverfahren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen; wird es mündlich an- gebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unter- zeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweisurkunden sind dem Gesuch beizulegen.
6 bb. Wird ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angefoch- ten – unabhängig davon, ob es sich um einen Beschluss auf Ablehnung der Abbe- rufung des Verwalters oder um einen anderen Beschluss handelt –, kommt die Ak- tivlegitimation hierfür jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Passivlegitimiert ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche, die insoweit über eine be- schränkte Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit sowie über eigenes Ver- mögen verfügt (BGE 119 II 404 ff. [408], E. 5, mit weiteren Hinweisen; René Bösch, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 7 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N 11 zu Art. 712q ZGB, N 11 zu Art. 712l ZGB). Im Lichte dieser Ausführungen enthielt die Eingabe von X. vom
23. Juni 2008 – im Gegensatz zu seinen Eingaben von Januar 2008 bzw. März 2008
– eine korrekte Parteibezeichnung, nannte er als klägerische Partei doch sich selbst und als beklagtische Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. in B.. Diese benannte er richtig und bezeichnete auch deren Verwaltung; von vornherein klar war die Adresse. Unter diesen Umständen kann der Argumentation des Kreispräsi- denten in der angefochtenen Verfügung, die Parteibezeichnung der Beklagtschaft sei ungenau und missverständlich, nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei um überspitzten Formalismus (vgl. PKG 2006 Nr. 32, E. 1b). Die Eingabe von X. enthielt darüber hinaus das Rechtsbegehren auf Abbe- rufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum. cc. Was dem Gesuch von X. auf Abberufung des Verwalters bei Stock- werkeigentum vom 23. Juni 2008 allerdings fehlt, ist die von Art. 138 Ziff. 1 ZPO verlangte Anführung der Tatsachen und Beweismittel sowie (teilweise) die Beilage der Beweisurkunden. Eine entsprechende Begründung des Gesuchs ist grundsätz- lich aber notwendig, da dieses sonst als nicht hinreichend substanziert anzusehen ist. Der Grund für die fehlende Begründung liegt wohl darin, dass X. davon ausging, es sei vorab eine Sühneverhandlung durchzuführen. Im Vorverfahren hatte der Genannte mehrfach begründet, weshalb er den Stockwerkeigentumsverwalter abberufen lassen wollte. Offenbar war der Kreisprä- sident D. indes nicht bereit, auf die bereits vorliegende Begründung zurückzugrei- fen. Unter diesen Umständen wäre es angebracht gewesen, X. zu einer Nachrei- chung der Begründung aufzufordern, zumal dies innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat noch möglich gewesen wäre, war das Protokoll der massgeblichen Stockwerkeigentümerversammlung dem Beschwerdeführer doch mit Schreiben vom 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht worden. Zwar wies der Kreispräsident D. den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juli 2008 darauf hin, dass seine
7 Eingaben gemäss Zivilprozessordnung als formal ungenügend zu bezeichnen seien. Für einen juristischen Laien erweist sich dieser Hinweis aber als wenig hilf- reich, weil nicht spezifiziert wurde, welche Mängel vorhanden waren. Nach Treu und Glauben hätte man dem Gesuchsteller sagen müssen, dass ein schriftliches Ge- such auf Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 ZPO die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel, auf welches es sich stützt, enthalten muss, und dass die entsprechenden Beweisurkunden dem Gesuch beizulegen sind. In diesem Sinne erweist sich die Aufforderung des Kreispräsiden- ten zur Verbesserung der Eingaben vom 1. Juli 2008 als ungenügend. In Anbetracht dessen spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer in- nerhalb der vom Kreispräsidenten angesetzten Frist, das heisst bis am 21. Juli 2008, nicht reagierte. Man könnte sich in diesem Zusammenhang durchaus fragen, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. bzw. 6. August 2008 nicht als Gesuch zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 61 ZPO zu werten gewesen wäre. X. legte darin nämlich glaubhaft dar, dass er sich während des ganzen Monats Juli 2008 im Ausland aufgehalten hatte, und ersuchte aus diesem Grund um eine Frist- verlängerung. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da sich das Schreiben, in dem die entsprechende Frist angesetzt worden war, wie erwähnt als ungenügend erweist. 4a. Die andere Eingabe von X. vom 23. Juni 2008 enthält den Betreff „An- fechtung diverser Versammlungsbeschlüsse und diversen Eventual- und Feststel- lungsbegehren bezüglich diverser Berechtigungen“. Soweit ersichtlich beabsichtigte der Beschwerdeführer damit, verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümer- versammlung anzufechten. b/aa. Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversamm- lung nach Art. 712m Abs. 2 ZGB erfolgt grundsätzlich im ordentlichen Klageverfah- ren, das nach Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler einzuleiten ist. Art. 64 ZPO bestimmt, dass die Klage schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden ist, unter genauer Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstands. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert anzugeben. bb. In Anbetracht der Erfordernisse, die Art. 64 ZPO an ein Vermittlungs- begehren stellt, ist vorliegend nicht einzusehen, inwiefern die Eingabe von X. vom
23. Juni 2008 formal ungenügend sein soll. Wie bereits in Erwägung 3b/bb ausge- führt, wurden die Parteien korrekt bezeichnet. Auch die Umschreibung des Streit-
8 gegenstandes erweist sich als genügend. Ein ausformuliertes Rechtsbegehren wird nicht verlangt. Vielmehr hat der Kläger erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formuliertes, in Forderungskla- gen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen bestand für den Kreispräsidenten D. kein Grund, keine Vermittlungsverhandlung anzusetzen. Sein Vorgehen stellt viel- mehr eine Rechtsverweigerung dar. Selbst wenn das Vermittlungsbegehren formale Mängel aufweisen würde, dürfte das Verfahren im Übrigen nicht einfach abgeschrieben werden. Der Kreisprä- sident als Vermittler besitzt nämlich keine Entscheidkompetenz, weder in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen noch in Bezug auf die Genauigkeit der Parteibezeich- nung oder die Klarheit des Rechtsbegehrens. Der Entscheid darüber ist vielmehr Sache des erkennenden Gerichts. Der Vermittler hat lediglich eine Sühnefunktion; er ist verpflichtet, den Streitfall womöglich gütlich beizulegen. Zwar darf er auf pro- blematische Bezeichnungen oder Formulierungen hinweisen und seine Bedenken äussern. Beharrt die betroffene Partei aber auf ihren Vorbringen, hat er eine Ver- mittlungsverhandlung einzuberufen und durchzuführen, bei deren Scheitern den Leitschein auszustellen und den Entscheid dem erkennenden Gericht, an welches die Klage prosequiert wird, zu überlassen (vgl. PKG 1999 Nr. 14). 5a. Im Ergebnis erweist sich die Abschreibungsverfügung des Kreispräsi- denten D. vom 19. August 2008 als nicht haltbar, weshalb diese aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss weist den Kreispräsidenten D. an, dem Ge- suchsteller X. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkei- gentum Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen. Zudem wird der Kreispräsident D. angewiesen, im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung eine Sühneverhandlung durchzuführen. b. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen bei die- sem Ausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine aussergerichtliche Ent- schädigung wurde nicht verlangt.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Der Kreispräsident D. wird angewiesen, a. im Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigen- tum dem Gesuchsteller Frist zur Begründung seiner Eingabe anzusetzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 9 Ziffer 21 EGzZGB bzw. Art. 10 EGzZGB durchzuführen; b. im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkei- gentümerversammlung eine Sühneverhandlung durchzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: